Garantiebedingungen

Garantiebedingungen – Enbio Technology Sp. z o.o. 

1. Die Firma Enbio Technology spółka z ograniczoną odpowiedzialnością, ul. Północna 10, 81-029 Gdynia, REGON: 191317763, NIP: 9580982035, eingetragen beim Amtsgericht in Danzig, VIII. Wirtschaftsabteilung, unter der KRS-Nummer: 0000214555, im Folgenden „Garantiegeber“ genannt, gewährt eine Garantie für das Gerät unter der Voraussetzung, dass es gemäß dem vom Garantiegeber festgelegten Verwendungszweck und den in der Bedienungsanleitung enthaltenen Empfehlungen betrieben wird. 
2. Die Garantie wird im nachstehend angegebenen Umfang und zu den nachstehend genannten Bedingungen gewährt und darf nicht weiter ausgelegt werden.  
3. Die Gewährleistungspflichten werden vom Garantiegeber oder einem von ihm benannten Kundendienst erfüllt. 
4. Die Garantiezeit beträgt 24 Monate oder 4.000 Sterilisationszyklen ab dem Verkaufsdatum – je nachdem, was zuerst eintritt – für Geräte, die in europäischen Ländern und in Japan verwendet werden. Als Verkaufsdatum gilt das Kaufdatum, das auf der Rechnung angegeben ist, die direkt vom Garantiegeber oder einem autorisierten Vertriebspartner ausgestellt wurde. Im Rahmen dieser Garantie übernimmt der Garantiegeber keine Gewährleistung und keine Haftung für Geräte, die von Endnutzern bei nicht autorisierten Händlern erworben wurden. Eine Liste der autorisierten Händler für das Gerät finden Sie auf der Website www.enbio.com.  
5. Die Garantie gilt als gültig, wenn sie durch eine vom autorisierten Händler ausgestellte Kaufrechnung bestätigt wird, die die Seriennummer des Autoklaven sowie das eindeutige Kaufdatum enthält. Alle anderen Formen der Gültigkeitsbestätigung werden nicht akzeptiert.  
6. Der Garantiegeber übernimmt keine Garantie für Ausrüstung, Komponenten und/oder Zubehörteile, die vom Garantiegeber zusammen mit dem Gerät geliefert wurden, jedoch keinen integralen Bestandteil des Geräts darstellen.  
7. Der Garantiegeber gewährt eine Garantie für Mängel, die innerhalb der Garantiezeit auftreten und auf ein Verschulden des Herstellers (Garantiegebers) zurückzuführen sind, insbesondere in Bezug auf die Konstruktion, Materialfehler, Ausführungsfehler und Fehler bei der werkseitigen Montage. Der Umfang der Garantie umfasst auch die Kosten für Reparatur, Lieferung und Austausch von Teilen sowie für die Beschaffung von Teilen oder Baugruppen, die für die ordnungsgemäße Erfüllung der Garantieleistung erforderlich sind. 
8. Die Verpflichtungen des Garantiegebers im Rahmen dieser Garantie beschränken sich ausschließlich auf die Reparatur des defekten Geräts und die Erbringung der übrigen in Punkt 6 oben genannten Leistungen. Reparaturen, die vom Garantiegeber oder einem autorisierten Enbio-Kundendienst im Rahmen der Garantieleistung durchgeführt werden, unterliegen einer 12-monatigen Garantiefrist für die ausgetauschten Bauteile, gerechnet ab dem Datum der Aushändigung des reparierten Geräts oder gemäß der zum Zeitpunkt des Gerätekaufs geltenden Garantie – je nachdem, welcher Zeitraum länger ist. 
9. Zur Vermeidung von Zweifeln vereinbaren die Parteien, dass die vom Garantiegeber auf der Grundlage dieser Garantie gewährten Garantieleistungen keine Verpflichtung zum Austausch des Geräts gegen ein neues beinhalten. Ein Austausch des Geräts gegen ein neues erfolgt, sofern er überhaupt stattfindet, ausschließlich auf Antrag des Nutzers und mit Zustimmung des Garantiegebers und stellt keine Erfüllung der sich aus dieser Garantie ergebenden Garantieverpflichtung dar. Im Falle eines Austauschs des Geräts gegen ein neues beginnt die Laufzeit der gewährten Garantie nicht von Neuem. Die Garantiefrist verlängert sich lediglich um den Zeitraum, in dem der Nutzer das Gerät nicht nutzen konnte – jedoch nicht länger als vom Tag der Mängelanzeige bis zum Tag der Zustellung des Austauschgeräts. Das Gerät, das aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Garantiegeber und dem Nutzer ausgetauscht wurde, geht in das Eigentum des Garantiegebers über. 
10. Ausgetauschte Teile des im Rahmen der Garantie gemeldeten Geräts gehen in das Eigentum des Garantiegebers über. 
11. Die Feststellung eines Mitarbeiters des Garantiegebers hinsichtlich der Ursachen des Mangels ist nicht bindend, wenn der Nutzer innerhalb von 14 Tagen nach Rückgabe des Geräts ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen vorlegt, das eine abweichende Diagnose bestätigt. 
12. Nach Ablauf der Garantiezeit erlischt die in diesem Dokument vorgesehene Haftung des Garantiegebers. 
13. Der Garantiegeber haftet in keinem Fall für Schäden und Funktionsstörungen des Geräts, die entstanden sind durch: 
a. Bedienungsfehlern, unsachgemäßer Wartung oder einer Nutzung, die nicht den in der Bedienungsanleitung enthaltenen Richtlinien entspricht; unter unsachgemäßer Nutzung versteht man insbesondere die Verwendung von Wasser im Gerät, dessen Parameter nicht den in der Bedienungsanleitung enthaltenen Richtlinien entsprechen, oder 
b. Änderungen, Umbauten, Reparaturen oder den Austausch von Teilen auf eigene Faust ohne die Zustimmung des Garantiegebers vorzunehmen, die zumindest in schriftlicher Form erteilt worden sein muss. 
14. Falls der Garantiegeber feststellt, dass: 
a. die Verwendung von Wasser im Gerät, dessen Parameter nicht den in der 
Bedienungsanleitung enthaltenen Vorgaben entsprechen, oder 
b. die Entfernung oder Beschädigung des Garantieaufklebers am Gehäuse des Geräts, sofern die Entfernung des Aufklebers die Identifizierung des Produkts unmöglich macht oder die Beurteilung seines Betriebszustands beeinträchtigt, 
c. einen Anschluss des Geräts an eine ungeeignete Stromquelle,  
kann der Garantiegeber die Erbringung von Garantieleistungen verweigern. 
15. Die Garantie erstreckt sich nicht auf Teile, die einem normalen Verschleiß unterliegen, und/oder Verbrauchsmaterialien, die vor Ablauf der gewährten Garantiezeit einem normalen Verschleiß unterliegen, insbesondere: 
a. Frontdichtung 
b. HEPA-Filter 
c. Kammerfilter. 
16. Diese Garantie deckt keine Verluste ab, die durch Betriebsunterbrechungen des Geräts durch den Nutzer verursacht wurden, sowie keine materiellen oder immateriellen Schäden, die im Zusammenhang mit Betriebsunterbrechungen des Geräts entstanden sind. 
17. Als Nachweis für den Anspruch des Nutzers auf die Garantieleistung gelten der in Punkt 4 oben genannte Kaufbeleg sowie in den in Punkt 8 genannten Fällen der Reparaturbeleg. 
18. Eine Liste der autorisierten Enbio-Servicestellen finden Sie unter auf der Website www.enbio. com. 
19. Änderungen der in Punkt 1 oben genannten Kontaktdaten des Garantiegebers werden auf der Website des Garantiegebers aktualisiert und erfordern keine Änderung dieser Erklärung. 
20. Alle Kosten im Zusammenhang mit unberechtigten Garantieansprüchen, einschließlich der Meldung von Mängeln an Geräten, die nicht unter den Geltungsbereich dieser Garantieerklärung fallen, trägt der Antragsteller.  
21. Diese Garantie gilt ausschließlich für Geräte, die vollständig bezahlt wurden. Der Garantiegeber kann die Erbringung der Garantieleistung verweigern, wenn festgestellt wird, dass der Preis für die zur Garantieleistung angemeldeten Geräte nicht bezahlt wurde, und die Erbringung der Leistung von der Zahlung des Preises abhängig machen, ohne dass dies Auswirkungen auf den Ablauf der Reparaturfrist hat. 
22. In nicht geregelten Fällen gelten die Bestimmungen des polnischen Rechts. Insbesondere im Falle der Nichtübereinstimmung der verkauften Ware mit dem Vertrag stehen dem Käufer von Rechts wegen Rechtsbehelfe auf Seiten und auf Kosten des Verkäufers zu, und diese Garantie hat keinen Einfluss auf diese dem Käufer zustehenden Rechtsbehelfe. 

19.06.2026                                                                           
CEO Enbio Technology sp. z o.o.  
Sebastian Magrian